| Bei einer Unterstützungskasse handelt es sich
um eine rechtlich selbständige soziale Einrichtung,
meist in Form eines eingetragenen Vereins, die Versorgungsleistungen
im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für
Unternehmen gewährt. Sie ist einer der durch
das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege
der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland.
Die Unterstützungskasse gewährt formal
keinen Rechtsanpruch auf die Versorgungsleistungen.
Faktisch ist dies für den berechtigten Arbeitnehmer
aber nicht relevant, da in § 1 (1) BetrAVG
geregelt ist: Der Arbeitgeber steht für die
Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen
auch dann ein, wenn die Durchführung nicht
unmittelbar über ihn erfolgt (Subsidiärhaftung
des Arbeitgebers). Bei Insolvenz des Arbeitgebers
werden die Betriebsrenten grundsätzlich durch
den Pensionssicherungsverein (PSVaG) gezahlt, da
eine Pensionssicherungsgpflicht besteht.
Der Arbeitgeber finanziert die von ihm zugesagte
Versorgungsleistung über Zuwendungen an die
Unterstützungskasse. Diese Zuwendungen können,
in den Grenzen des § 4 d Einkommensteuergesetz,
als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Zu unterscheiden sind dabei die reservepolsterfinanzierte
Unterstützungskasse und die rückgedeckte
Unterstützungskasse. Bei ersterer wird für
den Versorgungsfall durch die Unterstützungskasse
ein Kapital angespart, welches für den größten
Teil der Anwartschaftszeit des Versorgungsberechtigten
wegen der starken Einschränkungen der steuerlichen
Abzugsfähigkeit der Zuwendungen allerdings
regelmäßig viel zu gering ist (Unterdeckung,
siehe auch: versicherungsmathematischer Teilwert
der Verpflichtung). Bei letzterer werden die biometrischen
Risiken (vorzeitiger Versorgungsfall durch Invalidität
oder Tod des Berechtigten) der Versorgungszusage
ganz (kongruent) oder teilweise auf ein Versicherungsunternehmen
ausgelagert.
Da eine Unterstützungskasse auf ihre Leistungen
keinen Rechtsanspruch gewährt, unterliegt sie
nicht der Finanzaufsicht und ist in der Kapitalanlage
frei. Ein übliches Modell ist die Investition
des Kapitals beim Trägerunternehmen.
Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der Kapitalwert
aus der Unterstützungskasse nicht ohne weiteres
auf andere Kassen übertragen werden, da dies
steuerschädlich wäre. Dies ist nur möglich,
wenn der neue Arbeitgeber Mitglied derselben Untertsützungskasse
ist oder wird.
In den letzten Jahren tritt jedoch die Ausfinanzierung
von Versorgungsverpflichtungen in den Vordergrund,
so dass insbesondere durch die rechtlich fundierte
Möglichkeit der Entgeltumwandlung verstärkt
"rückgedeckte Unterstützungskassen"
eingerichtet werden. Dabei leitet die Unterstützungskasse
die Zuwendung - nach Abzug von Gebühren - an
ein Versicherungsunternehmen weiter. Dabei wird
die Auswahl der möglichen Tarife durch eine
restriktive Steuergesetzgebung stark eingeschränkt.
Wichtigster Punkt ist, dass die Dotierung gleichbleibend
oder steigend sein muss.
Bei einer Unterstützungskasse bleibt der Versorgungsaufwand
für den Arbeitnehmer ohne Obergrenzen steuer-
und beitragsfrei. (gilt nur für Arbeitgeberfinanzierung).
Für den vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung
finanzierten Versorgungsaufwand ist die Beitragsfreiheit
seit 2002 begrenzt (die Beitragsfreiheit beträgt
4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung).
Ab 2009 wird diese Beitragsfreiheit abgeschafft.
Der vom Arbeitgeber übernommene Versorgungsaufwand
bleibt weiterhin beitragsfrei.
Die betriebliche Altersversorgung kann auf verschiedene
Arten durchgeführt werden. Das Betriebsrentengesetz
bestimmt hierzu die fünf zulässigen Durchführungswege:
Direktzusage
Pensionskasse
Pensionsfonds
Unterstützungskasse
Direktversicherung
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