Eine Pensionskasse ist eine nicht-staatliche Altersversicherungseinrichtung,
die Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
bekommt, das Vermögen verwaltet, und später
Altersrenten auszahlt. Eine Pensionskasse wird meist
von einem oder mehreren Unternehmen getragen.
Eine Pensionskasse ist ganz allgemein eine Institution
zum Zweck der Altersvorsorge; in Deutschland ist
sie eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung
(Versicherungsunternehmen); in der Schweiz und in
Liechtenstein ist sie eine entweder öffentlich-rechtliche
oder privatrechtliche juristische Person, sie kann
dabei Teil einer Versicherungseinrichtung sein;
in Österreich ist eine Pensionskasse eine staatlich
konzessionierte, privatwirtschaftliche organisierte
Vermögensverwaltungsgesellschaft zum Zwecke
der Altersvorsorge. Sie schuldet stets gegen Zahlung
von Beiträgen Vorsorgeleistungen und trägt
somit gewisse Vorsorgerisiken. Die abgedeckten Risiken
sind - je nach Ausprägung der Pensionskasse
unterschiedlich gewichtet - die Risiken Invalidität,
Alter und Tod. Der Vorsorgeberechtigte (dt Versorgungsberechtigte)
hat einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der
Pensionskasse.
In Deutschland ist eine Pensionkasse eine von fünf
Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung.
Die Pensionskasse ist ein Lebensversicherungsunternehmen.
Sie wird meist in der Rechtsform eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit betrieben. In der Pensionskasse
sind die Arbeitgeber Mitglieder und leisten Beiträge.
Für Pensionskassen gelten z.T. andere Bestimmungen
als für allgemeine Lebensversicherungsunternehmen.
Seit der verbesserten Förderung der betrieblichen
Altersversorgung im Betriebsrentengesetz haben immer
mehr Versicherungsunternehmen Pensionskassen gegründet,
die nicht als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
gestaltet sind und daher der Arbeitgeber nicht Mitglied
werden kann. Seit dem 1. Januar 2006 sind die meisten
dieser Pensionskassen dereguliert und unterliegen
den gleichen Anforderungen an Rechnungszins und
Kalkulation wie normale Lebensversicherungsunternehmen.
Es gibt sowohl umlagefinanzierte als auch kapitalgedeckte
Pensionskassen.
Zahlt ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer
Beiträge an eine Pensionskasse, gehören
diese Beiträge grundsätzlich zum Arbeitslohn;
sind aber bis zur Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze
der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei.
Bis einschließlich 2008 ist dieser Betrag
auch sozialversicherungsfrei. Die späteren
Versorgungsleistungen unterliegen in voller Höhe
der Besteuerung (nachgelagerte Besteuerung). Der
jeweilige steuerfreie Betrag kann um weitere 1.800
EUR aufgestockt werden (gilt nur für Direktversicherungen
nach §3 Nr.63 EStG), wenn keine Beiträge
nach § 40b EStG pauschal versteuert wurden.
Beiträge zur Pensionskasse, die aus individuell
versteuertem und mit Sozialversicherungsbeiträgen
belegtem Einkommen aufgebracht werden, können
im Rahmen des § 10a EStG als Sonderausgaben
abgezogen werden oder nach §§ 79 ff EStG
durch eine Altersvorsorgezulage gefördert werden.
Die späteren Versorgungsleistungen unterliegen
in diesem Fall in voller Höhe der Besteuerung
(nachgelagerte Besteuerung).
Pensionskassen sind nicht über den Pensionssicherungsverein
oder Protektor abgesichert. Sie unterliegen aber
der Versicherungsaufsicht.
Die betriebliche Altersversorgung kann auf verschiedene
Arten durchgeführt werden. Das Betriebsrentengesetz
bestimmt hierzu die fünf zulässigen Durchführungswege:
Direktzusage
Pensionskasse
Pensionsfonds
Unterstützungskasse
Direktversicherung
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