| Erteilt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine
Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung,
so handelt es sich um eine Direktzusage oder unmittelbare
Versorgungszusage, wenn kein anderer Durchführungsweg
gewählt wurde.
Bei der Direktzusage hat der Arbeitgeber die Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung selbst zu erbringen
und bedient sich nicht eines externen Durchführungsweges
(Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse,
oder Pensionsfonds), d.h., der Arbeitgeber zahlt
die Betriebsrente später selbst an den dann
ehemaligen Arbeitnehmer aus.
Finanziert wird die Direktzusage in der Anwartschaftsphase
des Mitarbeiters über steuerliche Pensionsrückstellungen
(§ 6a EStG, § 249 HGB). Die jährlichen
Zuführungen sind Gewinn mindernd und, da sie
dadurch die Steuerlast des Unternehmens senken,
Liquidität erhöhend (Innenfinanzierung,
Steuerstundung).
Während der Bezugszeit sind weiterhin Pensionsrückstellungen
zu bilden. Der steuerliche Teilwert ist in dieser
Zeit der versicherungsmathematische Barwert der
zukünftig noch zu erbringenden Pensionsleistungen.
Da dieser Barwert in jedem Jahr sinkt (außer
möglicherweise in den Jahren, in denen die
Renten angepasst werden), kommt es dann zu Gewinn
erhöhenden, und damit die Steuerlast des Unternehmens
steigernden, Auflösungen der Rückstellungen.
In dieser Phase wird die Liquidität gemindert.
Um die Rentenzahlungen, Kapitalzahlung oder biometrischen
Risiken finanzieren zu können, schließen
viele Arbeitgeber entsprechende Rückdeckungsversicherungen
(bestimmte Form einer Lebensversicherung) ab.
Direktzusagen müssen über den Pensionssicherungsverein
gegen Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert werden.
Die betriebliche Altersversorgung kann auf verschiedene
Arten durchgeführt werden. Das Betriebsrentengesetz
bestimmt hierzu die fünf zulässigen Durchführungswege:
Direktzusage
Pensionskasse
Pensionsfonds
Unterstützungskasse
Direktversicherung
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