| Eine Direktversicherung ist nach dem deutschen Steuerrecht
ein Lebensversicherungsvertrag, den der Arbeitgeber
als Versicherungsnehmer auf das Leben eines Arbeitnehmers
(versicherte Person) bei einem in Deutschland zugelassenen
Versicherer abgeschlossen hat. Bezugsberechtigt sind
der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen.
Zu den Direktversicherungen gehören auch Unfallzusatzversicherungen
und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen,
die im Zusammenhang mit Lebensversicherungen abgeschlossen
werden, sowie Berufsunfähigkeitsversicherungen
und Unfallversicherungen mit Anspruch des Arbeitnehmers
auf Beitragsrückgewähr.
Die Beiträge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung
gehören zum lohnsteuerlichen Arbeitslohn des
Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber im Versicherungsvertrag
den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen für
die Leistungen als bezugsberechtigt bestimmt hat.
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für Beiträge
zu einer Direktversicherung mit einem Pauschsteuersatz
von 20 % berechnen, wenn die Beiträge auf Grund
einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor
dem 1. Januar 2005 erteilt wurde. Außerdem
entfallen bis Ende 2008 die Sozialversicherungsbeiträge,
wenn die Direktversicherung aus einer Sonderzahlung
(z.B. Urlaubs-/Weihnachtsgeld) bezahlt wird. Eine
solche Lohnsteuerpauschalierung ist aber nur im
ersten Dienstverhältnis zulässig. Pauschal
besteuert werden können Direktversicherungsbeiträge
bis zu 1.752 Euro, bei Gruppenverträgen bis
zu 2.148 Euro jährlich je Arbeitnehmer. Die
späteren Rentenzahlungen sind beim Arbeitnehmer
als sonstige Einkünfte mit dem Ertragsanteil
zu versteuern.
Durch das Alterseinkünftegesetz sind nunmehr
Beiträge des Arbeitgebers (dazu gehören
auch Beiträge aus einer Entgeltumwandlung des
Arbeitnehmers) aus dem ersten Dienstverhältnis
für eine Direktversicherung zum Aufbau einer
kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung
steuerfrei, wenn eine Auszahlung der zugesagten
Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung
in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans
vorgesehen ist und soweit die Beiträge im Kalenderjahr
4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
der Arbeiter und Angestellten (West) nicht übersteigen.
Der Höchstbetrag erhöht sich um 1.800
Euro, wenn die Beiträge auf Grund einer Versorgungszusage
geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2004
erteilt wurde. Die späteren Rentenzahlungen
sind in diesem Fall in voller Höhe als sonstige
Einkünfte zu versteuern.
Werden die Versicherungsbeiträge dagegen individuell
nach Lohnsteuerkarte versteuert, ist eine anschließende
Kapitalauszahlung steuerfrei und eventuelle Rentenzahlungen
werden ebenfalls nur mit dem Ertragsanteil besteuert.
Seit dem 01. Januar 2004 sind aus der Ablaufleistung
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
abzuführen, auch wenn die Versicherungsbeiträge
bereits während der Einzahlung der Beitragspflicht
in der Sozialversicherung unterworfen waren (Doppelverbeitragung).
Außerdem kann man normalbesteuerte Beiträge
noch durch die Altersvorsorgezulage fördern
lassen. Die späteren Rentenzahlungen sind dann
in voller Höhe als sonstige Einkünfte
zu versteuern. Werden die Beiträge in die Direktversicherung
mit 20% pauschal besteuert oder sind sie steuerfrei
gestellt, kommt eine Altersvorsorgezulage nicht
mehr in Betracht.
Die betriebliche Altersversorgung kann auf verschiedene
Arten durchgeführt werden. Das Betriebsrentengesetz
bestimmt hierzu die fünf zulässigen Durchführungswege:
Direktzusage
Pensionskasse
Pensionsfonds
Unterstützungskasse
Direktversicherung
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